Der Erdbaumaschinenschein

Ausbildungsziel

Durch theoretische und praktische Ausbildungsinhalte wird der Bediener mit seinen Pflichten vertraut gemacht und im Umgang mit Erdbaumaschinen unterwiesen. 

Die berufsgenossenschaftlichen Organisationen fordern, für einen qualifizierten Fahrauftrag, eine Ausbildung der Maschinenführer. Die Teilnehmer erwerben den Befähigungsnachweis für Erdbaumaschinenführer nach DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 / DGUV Grundsatz 3001-005.

Inhalte

  • Aufbau & Funktion von Erdbaumaschinen 
  • Gefahrenquellen von Erdbaumaschinen
  • UVV (Unfallverhütungsvorschriften) 
  • Sicherer und weitsichtiger Umgang mit Maschinen
  • Wartung und Pflege mit Maschinen 
  • Grundlagen Standsicherheit auf div. Untergründen
  • Symbole und Warnstufen 
  • Verhaltensregeln & Gefahrenpunkte 
  • Fahrübungen mit und ohne Lasten
  • Sensibilisierung im Umgang mit Maschinen und Anbauwerkzeugen 
  • Einsatzmöglichkeiten verschiedener Anbauwerkzeuge 

Qualifikation

Die erfolgreich absolvierte Theorie und Praxis, gemäß der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12, entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die Teilnehmer erhalten nach bestehen der Wissensabfrage einen Erdbaumaschinenführerschein, welcher Sie zum Führen von Erd- und Straßenbaumaschinen berechtigt.

Voraussetzung

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Geistige, persönliche und körperliche Eignung (G25)
  • Vorkenntnisse im Umgang mit Baumaschinen 
  • * Die Teilnahme für einen ein - Tageskurs setzt Vorkenntnisse im Umgang mit Baumaschinen voraus. Ohne Vorkenntnisse verlängert sich der Kurs auf zwei Tage.
  • Für den praktischen Teil Sicherheitsschuhe und ggf. wetterfeste Kleidung 

Zielgruppe

  • Bediener von Baggern, Radladern und sonstigen Erdbaumaschinen  
  • Personen die einen Fahrauftrag erteilt bekommen sollen  
  • Personen die sich für Erdbaumaschinen interessieren und sich fachlich weiterbilden möchten
  • Personen die u.a. im Garten & Landschaftsbau Maschinen führen und bewegen sollen

Rechtliche Grundlagen

Gemäß der Berufsgenossenschaft (Betriebssicherheitsverordnun/Arbeitsschutzgesetz) sind Unternehmer oder deren Beauftragte gemäß der DGUV Regel 100-500 verpflichtet, nur Personen mit dem Führen von Erdbaumaschinen einzusetzen, welche mindestens 18 Jahre alt und mit dem Führen der Maschinen vertraut sind. Der Fahrer muss mit seinen Pflichten vertraut und die Befähigung nachgewiesen haben (Erdbaumaschinenschein). 

Wissenswertes

Bei Erdbaumaschinen im öffentlichen Straßenverkehr ist folgendes zu beachten:

  • bis 6 km/h (keine Gewichtsbegrenzung)     =  kein Führerschein
  • bis 25 km/h (keine Gewichtsbegrenzung)      = Klasse L 
  • mehr als 25 km/h bis 7,5t zul. Gesamtgewicht        =  Klasse C1
  • mehr als 25 km/h und 7,5t zul. Gesamtgewicht  =   Klasse C

Stand 12/2024 ©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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